Erwerbsminderungsrente

Wenn eine verminderte Erwerbstätigkeit vorliegt, wird eine sogenannte Erwerbsminderungsrente gezahlt. Derjenige, der wegen einer Behinderung oder einer Krankheit gar nicht mehr oder eingeschränkt arbeitsfähig ist, ist vermindert erwerbstätig. Dieses kann beispielsweise die Folge von  einer Krebserkrankung, schweren psychischen Erkrankungen, Rückenleiden oder ähnlichem sein.

Erwerbminderungsrente.jpgAllerdings bekommt nicht jeder, der schwer erkrankt, auch die Erwerbsminderungsrente. Die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine solche Rente in Anspruch nehmen zu können. Die sogenannte Wartezeit muss erfüllt sein und wird als erstes geprüft. Um einen Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen für mindestens 5 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein. Bei Menschen die innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung oder wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erwerbsgemindert worden sind, brauchen keine 5 Jahre eingezahlt zu haben, um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Um das Leistungsvermögen des Versicherten festzustellen, wird die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in jeder nur denkbaren Tätigkeit, ermittelt. Desweitern muss für die Feststellung des Leistungsvermögen der begutachtende Arzt Diagnosen stellen und die hieraus folgenden Belastungen beschreiben, die dem Versicherten körperlich sowie psychisch noch zumutbar sind. Der Gutachter gibt schließlich eine zusammenfassende Einschätzung zum Umfang des verbliebenen Leistungsvermögens ab. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Restleistungsvermögen unter drei Stunden pro Tag liegt.

Restliche Leistungskraft

Wenn die Leistungskraft des Betroffenen auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, er allerdings noch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann, ist dies eine teilweise Erwerbsminderung. Falls keine entsprechende Teilzeitarbeit existiert, wird geprüft, ob auch ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente besteht. Wird der Leidtragende  in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt und kann aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein, ist dieser grundsätzlich voll erwerbsgemindert.

Eine Erwerbsminderungsrente wird vom Versicherungsträger für maximal drei Jahre bewilligt. Danach muss der Versicherte allerdings erneut ein ärztliches Attest vorlegen, das seine Erwerbsminderung bescheinigt. Der Betroffene gilt als dauerhaft erwerbsgemindert, wenn sich sein gesundheitlicher Zustand neun Jahre nicht bessert.

Da eine Erwerbsminderung immer sehr individuell und kompliziert ist, wird empfohlen sich vorher zu Informieren und die Antragstellung möglichst persönlich, in eine dafür vorgesehene Beratungsstelle, zu beantragen. Zudem ist es auch möglich eine Person des Vertrauens damit zu beauftragen. Hierfür benötigt diese Person allerdings eine schriftliche Vollmacht des Betroffenen.

Wird innerhalb von drei Kalendermonaten, nach Eintritt der Erwerbsminderung, der Rentenantrag bei der Rentenversicherung eingereicht, wird ab dem Monat die unbefristete Rente gezahlt. Sind die drei Monate abgelaufen zahlt die Rentenversicherung erst vom Antragsmonat an.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht leider nicht zum Leben. Daher wird angeraten, sich eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzulegen. Zudem ist diese meist kostengünstiger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

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